Die Bundesrepublik Deutschland ist am 16.10.2014 wegen einer Verletzung der Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) vom EuGH verurteilt worden. Das Gericht urteilte, dass in Bauregellisten der Länder enthaltene technische Zusatzanforderungen an bereits europäisch harmonisierte Bauprodukte unzulässige Handelshindernisse darstellten. Es ist nunmehr zu prüfen, welche Reichweite das Urteil hat, da die vom Gericht zugrunde gelegte Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) inzwischen von der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) abgelöst worden ist.