Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 28.07.2016 zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin entschieden, dass die Emissionshandelspflicht einer Anlage zur Stromerzeugung mit dem erstmaligen Ausstoß von Treibhausgasen beginnt und damit möglicherweise noch vor der ersten Stromerzeugung. Der EuGH betont, dass diese Auslegung mit dem Hauptziel der Richtlinie, nämlich dem Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgase, im Einklang steht. [Quelle: Umweltbrief 10.16]