Seit 2012 gilt in Deutschland die sog. fünfstufige Abfallhierarchie: Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz geht die Vermeidung von Abfällen vor, dann folgen im Stufenverhältnis die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, danach (!) die sonstige also insbes. energetische Verwertung und erst wenn keine andere Stufe greift, die Beseitigung (etwa Deponierung). Das Stufenverhältnis ist nicht zwingend, sondern kann in verschiedenen Fallkonstellationen durchbrochen werden – etwa wenn die beste Umweltoption ein Abweichen verlangt, aber auch die technische Unmöglichkeit oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit können Gründe für ein Abweichen von der Hierarchie sein.
Mit der zum 1.8.2017 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (Link zur Verordnung) zeigt der deutsche Gesetzgeber, wie er sich eine stoffstromspezifische Umsetzung der Abfallhierarchie vorstellt. Dabei steht die Getrennterfassung der Wertstoffe im Zentrum: Denn die sortenreine Erfassung ist ein wesentlicher Faktor für ein hochqualitatives Recyclingergebnis. Erstmals ist auch Holz als ein getrennt zu haltender Wertstoff genannt und wird damit als besonders werthaltig und recyclingwürdig anerkannt.
Bei den Verwertungswegen wird das Recycling (hinterlegt mit zu erreichenden Recyclingquoten) der energetischen Verwertung vorgezogen: Der direkte Weg unsortierter Abfälle in die Verbrennung ist daher verschlossen. Soll der Verwertungsweg in die Verbrennung führen, muss vielmehr begründet werden, warum ein Abweichen vom Recyclinggebot erforderlich ist. Diese Begründung ist zu dokumentieren – an die unzureichende Dokumentation werden Ordnungswidrigkeiten geknüpft.
Die bisherige Gewerbeabfallverordnung wurde – selbst nach Aussage des Ministeriums – nur unzureichend vollzogen. Es ist davon auszugehen, dass dies mit der neuen Gewerbeabfallverordnung anders sein wird. Damit kann der Wertstoff Holz sowohl quantitativ als auch qualitativ einige Hoffnungen in die Gewerbeabfallverordnung setzen.
Eine Vollzugshilfe zur Verordnung wird derzeit durch die LAGA (Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft-Abfall) erarbeitet und wird in etwa einem Jahr vorliegen. Der Bundesverband der deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) hat gerade einen Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung vorgelegt, der Ihnen einen guten Einstieg in das Thema bieten kann (Link zum BDE-Leitfaden). Allerdings ist der Leitfaden nicht unumstritten: Die kommunalen Entsorger interpretieren die Gewerbeabfallverordnung naturgemäß anders, etwa was den Umfang der überlassungspflichtigen (und gebührenpflichtigen) Restmülltonne betrifft (vgl. Bericht EUWID Recycling und Entsorgung 34.2017, S. 3).