Mit der Umsetzung der IED-Richtlinie wurde in Deutschland das Instrumentarium der turnusmäßigen Vor-Ort-Inspektionen von Kraftwerken und Industrieanlagen eingeführt. In zahlreichen Bundesländern ist dabei vorgesehen, die behördlichen Berichte über diese Umweltinspektionen einschließlich etwaiger Mängelfeststellungen und deren Bewertung etwa als „erheblicher Mangel“ von Amts wegen im Internet zu veröffentlichen.

Dieser u.a. in Nordrhein-Westfalen durch einen Erlass des dortigen Umweltministeriums den Überwachungsbehörden vorgeschriebenen Vorgehensweise hat jetzt das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf vertretenen Eilverfahren eines Industrieunternehmens einen – einstweiligen – Riegel vorgeschoben:

Das Gericht untersagte dem Land NRW mit Beschluss vom 10. Juni 2014 (Az. 4 L 867/13), den Bericht über die bei dem antragsstellenden Unternehmen durchgeführte Umweltinspektion bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Internet zu veröffentlichen. Das von dem Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedene Eilverfahren wurde vom Umweltministerium NRW als „Musterverfahren“ angesehen, dem eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukomme. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Land NRW den jetzigen Beschluss mit einer Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht NRW angreift oder sich auf das Hauptsacheverfahren konzentrieren wird.