Die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb untersteht neuen Anforderungen: Der Bundesgesetzeber und die Länder wollen das System transparenter und effektiver machen und es behördlicherseits strenger kontrollieren. Hierzu wurde die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (Link zur EfbV) novelliert, diese ist nunmehr in Kraft getreten. Einen guten Überblick über die neuen Anforderungen gibt der Gesetzgeber selbst in einem Fachaufsatz (Neuerungen bei Entsorgungsfachbetrieben, AbfallR, Ausgabe 4, S. 178-186).

Wesentliche Neuerungen sind eine stärkere Behördeneinbindung schon bei der Erstzertifizierung von Betrieben, aber auch bei der Re-Zertifizierung und dem Entzug von Zertifikaten. Auch gibt es jetzt Vorgaben zur Auditorganisation durch die Überwachungsorganisationen, diese müssen beispielsweise ein System unangekündigter Vor-Ort-Termine einrichten. Auch die Auswahl der Sachverständigen und deren Prüftätigkeit werden stärker reglementiert, so müssen mindestens alle drei Jahre sog. Witness-Audits zur Kontrolle der Kontrolleure durchgeführt werden (es kommen dann also zwei Sachverständige in das Unternehmen, wobei der eine Sachverständige den anderen Sachverständigen kontrolliert und nicht etwa da Unternehmen). Auch muss nach fünf Jahren ein Wechsel des Sachverständigen erfolgen (diese Frist beginnt aber erst ab dem 1.6.2017 zu laufen, der jetzt beauftragte Sachverständige hat also noch fünf Jahre Zeit bis zum ersten – ggf. einmaligen – Wechsel auf einen neuen Sachverständigen).

Auf einen Aspekt möchten wir Sie besonders hinweisen: Die Überwachungsberichte der Sachverständigen müssen künftig an die zuständige Behörde übersandt werden. Es kann passieren, dass sie dort dann (über den Umweg des Umweltinformationsrechts) durch Dritte eingesehen werden können. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen natürlich geschützt werden, sie sollten daher frühzeitig als solche gekennzeichnet werden. Die Entsorgungsfachbetriebe werden künftig in einem elektronischen Register geführt und daher leichter auffindbar sein.

Ob die Novelle im Ergebnis zu mehr Bürokratie oder auch zu mehr Qualität der Entsorgungsleistung führt, wird sich erst noch zeigen. Die Vollzugsbehörden signalisieren jedenfalls eine Steigerung der Überwachungsintensität. So hat die sog. LAGA (Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) den Entwurf einer novellierten Vollzugsmittelung (M 36) vorgelegt. Der VHI hat über die EVGE (Gemeinschaft der Entsorgergemeinschaften) Hinweise eingebracht, um überschießenden staatlichen Einfluss auf das freiwillige System der Qualitätssicherung abzuwehren.